Die Voraussetzungen eines Provisionsrückforderungsanspruchs gegenüber dem Handelsvertreter wurde in den vergangenen Jahren sowohl von den Instanzgerichten als auch dem Bundesgerichtshof diskutiert. Gemäß § 87 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Stornierung des Vertrags ist schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachgearbeitet hat. Dabei kann das Versicherungsunternehmen entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter (im laufenden Vertrag) durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten. Die bloße Übersendung eines Mahnschreibens reicht im Regelfall nicht aus, stattdessen ist der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anzuhalten.
Unternehmer hat Darlegungs- und Beweislast
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrages vorgenommen wurde, trifft den Unternehmer. Ob eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung erfolgt ist, wurde in den vergangenen Jahren in den Instanzgerichten entschieden. Entschließt sich der Versicherer im laufenden Vertrag, der bei einem Versicherungsvertrag bestehenden Stornogefahr durch die Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter entgegenzuwirken, so ist diese so rechtzeitig an den Versicherungsvertreter zu senden, dass dieser von ihrem Inhalt her in die Lage versetzt wird, seinerseits rechtzeitig Abwehrmaßnahmen gegen die Stornogefahr zu ergreifen. Der Unternehmer kann auch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters mit der Nachbearbeitung beauftragen. Anerkannt ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger keine ausreichende Maßnahme darstellt. Insoweit wird der Unternehmer immer auch darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen müssen, welche Maßnahmen der Bestandsnachfolger entfaltet hat. Stellung bezogen haben die Instanzgerichte auch zur Frage der qualifizierten Nachbearbeitung im strukturierten Vertrieb, also dazu, ob nur dem Abschlussvermittler eine Stornogefahrmitteilung zugehen muss oder jedem, der zuvor an der Provision partizipiert hat oder zur Frage, ob auch im Falle eines Widerspruchs des Kunden eine Nachbearbeitung geschuldet ist. Auch die Frage der Entbehrlichkeit der Nachbearbeitung haben die Gerichte beantwortet, die nur dann bejaht werden kann, wenn von vornherein ohne Zweifel feststand, dass eine Nachbearbeitung zu keinem Zeitpunkt erfolgreich ist.
Nachbearbeitungspflicht für Versicherungsmakler nur in Einzelfällen?
Ungeklärt blieb bislang aber immer, ob § 87 Abs. 3 HGB auch auf den Versicherungsmakler und damit auf Courtagerückforderungsansprüche entsprechend anzuwenden ist oder ob eine solche Analogie schon mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht möglich ist und sich lediglich im Einzelfall aus Treu und Glauben eine Nachbearbeitungspflicht ergeben kann. In einer Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 310/09) die Frage zwar diskutiert, aber letztlich offengelassen. Unter welchen Voraussetzungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausnahmsweise eine Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsmakler bestehen kann, notleidende Versicherungsverträge nachzubearbeiten, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Aktuelles Urteil: Streit um Courtagerückzahlung
In einem aktuellen Urteil befasste sich das Landgericht München II genau mit jener Frage. Im konkreten Fall stritten die Parteien – ein Versicherungsunternehmen und ein Versicherungsmakler – um die Rückzahlung von Courtagen, die der beklagte Versicherungsmakler auf Grundlage einer Courtagezusage für vermittelte Versicherungsverträge von dem klagenden Unternehmen vorschüssig erhalten hatte. Der Beklagte erhielt für seine Vermittlung erfolgsabhängige Courtagen vorschüssig, die laufend abgerechnet wurden. Er vermittelte im eigenen Namen die Produkte und Dienstleistungen des klagenden Unternehmens, ohne jedoch gegenüber der Klägerin dazu verpflichtet zu sein. Darüber hinaus übernahm der Beklagte Aufgaben in der Bestandspflege und erhielt Bestandschutz bezüglich der Kunden. Zudem erhielt er eine Dienstleistungs-/Bestandspflegevergütung. Bei einem teilweisen oder vollständigen Abgang des Versicherungsvertrages sollte der Beklagte zur Rückzahlung der unverdienten Courtage ganz oder anteilig verpflichtet sein. Der beklagte Versicherungsmakler hat die für die Courtagebevorschussung erforderliche Sicherheitsleistung in Form einer Stornoreserve erbracht. Über notleidende Verträge wurde der beklagte Versicherungsmakler während der laufenden Geschäftsbeziehung von der Klägerin unterrichtet. Die Courtagezusage wurde gekündigt. Im Laufe der Geschäftsbeziehung hatte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Forderungsbetrag anerkannt, von dem zum Zeitpunkt des Widerrufs der Courtagezusage noch ein Betrag von 4.179,80 Euro offen war.
Klägerin macht Debetsaldo geltend
Die Klägerin legt dar, dass sich in den Abrechnungen ein Debetsaldo zulasten des Beklagten ergeben habe. Die in den beigefügten Anlagen aufgelisteten Vertragsverhältnisse seien storniert, beitragsfrei gestellt oder herabgesetzt worden, sodass die Courtage nicht ins Verdienen gebracht worden sei. Der Debetsaldo enthalte darüber hinaus die noch offene Restforderung aus dem Anerkenntnis. Im Übrigen behauptete die Klägerin eine Kontokorrentabrede. Der Beklagte trug vor, dass die Klägerin nach §§ 84 ff. HGB analog, jedenfalls aber aus Treu und Glauben verpflichtet sei, zu den einzelnen angeblichen Belastungsbuchungen hinsichtlich Stornierung und Nachbearbeitung vorzutragen. Darüber hinaus habe die Klägerin in einigen Fällen treuwidrig eine Reaktivierung des Vertrages nach Beitragsfreistellung verhindert und so den Courtageanspruch des Beklagten vereitelt. Im Übrigen bestehe ein Stornoreserve-Guthaben des Beklagten, das mit dem Provisionskonto zu verrechnen sei.
LG München gibt der Klage nur teilweise statt
Das Landgericht München II gab der Klage nur hinsichtlich des Restbetrages aus dem Anerkenntnis statt. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab. Eine Kontokorrentabrede habe die Klägerin nicht nachweisen können. Zurecht führte der Beklagte jedoch aus, dass den zur Courtagezusage der Klägerin vorgelegten Unterlagen eine Kontokorrentabrede nicht zu entnehmen sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Klägerin binnen einer bestimmten Frist abrechnungspflichtig sein sollte und der Beklagte seinerseits wiederum bestimmte Widerspruchsfristen einzuhalten hatte, nach deren Ablauf Einwendungen ausgeschlossen sein sollten. Den vorgelegten Abrechnungen könne entnommen werden, dass die Abrechnungen in unregelmäßigen Zeiträumen erfolgten, ohne dass ersichtlich wäre, woran die Parteien ihren Abrechnungsbedarf zeitlich orientiert haben und welche Folgen Sie damit verknüpfen wollten. Welche Folgen die widerspruchsfreie Hinnahme der Abrechnung haben sollte, sei aus den vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht ersichtlich. Unabhängig davon sei eine bestehende Kontokorrentabrede jedenfalls durch Beendigung des zugrunde liegenden Geschäftsvertrages, namentlich durch den Widerruf der Courtagezusage, beendet.
Verletzung der Pflichten zur Nachbearbeitung der stornogefährdeten Verträge
Der vertraglichen Rückzahlungsabrede stehe aber die Verletzung der Pflichten zur Nachbearbeitung der stornogefährdeten Verträge entgegen. Zwar sei die Vorschrift des § 87 Abs. 3 HGB nicht unmittelbar anwendbar, da der Beklagte für die Klägerin als Versicherungsmakler tätig war. Ob aber die Vorschrift, die für Versicherungsvertreter gilt (§ 92 Abs. 2 HGB), auf Versicherungsmakler analog anwendbar ist oder eine solche Analogie mangels planwidriger Lücke ausscheidet, könne offenbleiben, da sich im vorliegenden Fall eine Nachbearbeitungs- bzw. Stornogefahrmitteilungspflicht der Klägerin jedenfalls aus § 242 BGB ergebe. Nach Auffassung des Gerichts sei eine solche Fürsorgepflicht jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Versicherungsmakler laufende Courtagevorschüsse für die vermittelten Verträge erhält, er in die Organisationsstruktur des Versicherers eingebunden ist und sowohl einen Organisationszuschuss als auch ein Bestandspflegegeld erhält und der Versicherer ihm zudem regelmäßig Stornogefahrmitteilungen zuleitet. Dies treffe auch auf den Beklagten zu, der deshalb ähnlich schutzwürdig sei wie ein Versicherungsvertreter, sodass ein Vertragsverhältnis durch die Regelungen der Courtagezusage der Klägerin stark dem eines Versicherungsvertreters angenähert sei. Wie ein solcher erhielt der Beklagte während laufender Geschäftsbeziehung unstreitig vorschüssige Vergütung über eine Art Agenturkonto, Bestandspflegegeld und Bestandschutz für bestimmte Kunden. Der Beklagte stand zur Klägerin auf Grundlage der Courtagezusage, die wie ein Rahmenvertrag wirkte, in einer ständigen Geschäftsbeziehung. Die Handhabung des Vertragsverhältnisses zeige, dass auch die Parteien während der Dauer der Gültigkeit der Courtagezusage von einer Nachbearbeitungspflicht ausgingen, zumal der Beklagte unstreitig Stornogefahrmitteilungen der Klägerin erhielt. Auch gegenüber dem Beklagten traf die Klägerin damit eine Fürsorgepflicht wie gegenüber einem Versicherungsvertreter (§ 242 BGB).
Eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen oder Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten hat die Klägerin nicht dargetan. Der Beklagte habe den Versand solcher Mitteilungen zulässig mit Nichtwissen bestritten. Vor diesem Hintergrund seien Rückforderungsansprüche nicht durchsetzbar, ohne dass es auf das Vorbringen des Beklagten zu treuwidrigem Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Fortfall von Prämienzahlungshindernis nach Ausbildungs- oder Schwangerschaftsunterbrechung der Versicherung noch ankäme.
Das Landgericht München II hat vorliegend durch die Einbindung des Versicherungsmaklers, die dem eines Versicherungsvertreters angenähert war, eine Fürsorgeverpflichtung und damit die Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge angenommen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Oberlandesgericht München ist eingelegt.
LG Müchen II, Urteil vom 15.10.2020, Az.: 2 0 5357/19
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